Statuten des Vereins Multiple Sklerose Forschungsgesellschaft

Statuten

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Multiple Sklerose Forschungsgesellschaft”
(2) Der Verein führt seine Tätigkeit in Zusammenarbeit mit der Multiple Sklerose Gesellschaft Wien aus.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(5) Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein unterstützt und betreibt Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Multiple Sklerose unter besonderer Berücksichtigung der praktischen und patientenorientierten Anwendbarkeit.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
(2) Als ideelle Mittel dienen die:
(a.) Durchführung von Forschungsaufgaben, Lehraufgaben und die Fortbildung im allgemeinen,
(b.) Dokumentation der Forschungsergebnisse,
(c.) Erstellung von Lehrunterlagen,
(d.) Veranstaltung von Kongressen und Symposien und Erstellung der damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen,
(e.) Sonstige zur Erreichung des Vereinszweckes im Sinne der lit. (a) bis (d) notwendige und zweckmäßige Tätigkeiten.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes können aufgebracht werden durch:
(a.) Mitgliedsbeiträge
(b.) Spenden
(c.) Subventionen
(d.) Abhalten von Symposien und Kongressen
(e.) Schenkungen und Erbschaften

§ 4 Mittelverwendung

(1) Die Mittel dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden.
(2) Es dürfen keine zur Erreichung des Vereinszwecks nicht erforderliche Verwaltungsauslagen oder Begünstigungen an Mitglieder oder Dritte eingeräumt werden.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
(a.) Ordentliche Mitglieder
(b.) Außerordentliche Mitglieder
(c.) Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereines teilnehmen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die beabsichtigen die Vereinszwecke zu fördern, aber an Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teilhaben wollen.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht haben. Diese sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 6 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Der Verein führt den Namen “Multiple Sklerose Forschungsgesellschaft”
(2) Der Verein führt seine Tätigkeit in Zusammenarbeit mit der Multiple Sklerose Gesellschaft Wien aus.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Wien.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(5) Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(6) Mitglieder können alle natürlichen Personen, die sich mit den Zielen des Vereines identifizieren, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, werden.
(7) Die Mitgliedschaft von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern wird durch Erklärung des Beitritts und dessen Annahme durch den Vorstand erworben. Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen die Aufnahme verweigern.
(8) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
(a.) den Tod bei natürlichen Personen, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit
(b.) freiwilligen Austritt
(c.) Ausschluss
(d.) Insolvenzverfahren
(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und wird mit Einlangen bei dem Verein wirksam.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen:
(4) wegen unehrenhafter oder schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind
(5) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
(6) wegen Ausschluss durch das Schiedsgericht
(7) Aus diesen Gründen kann die Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes auch Ehrenmitgliedschaften aberkennen.
(8) Im Fall des Ausscheidens, aus welchem Grund immer, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von bereits bezahlten Beiträgen und Zuwendungen.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

(1) Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung über Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge in begründeten Fällen herabzusetzen oder zu erlassen.
(3) Die Anpassung von laufenden Beiträgen in einer den allgemeinen Verbraucherpreisindex nicht übersteigenden Art und Weise kann durch den Vorstand erfolgen.

§ 9 Rechte der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder besitzen in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten in der geltenden Fassung zu verlangen.
(2) Die Mitglieder haben das Recht in der Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins informiert zu werden. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern derartige Informationen auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(3) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, so sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu wahren, dieselben zu fördern und sich an die Statuten des Vereines sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.
(3) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 11 Organe des Vereins

(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vereinsvorstand
(3) die Rechnungsprüfer
(4) das Schiedsgericht

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.
(2) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat binnen vier Wochen zu erfolgen,
(a.) wenn dies die Führung der Geschäfte erfordert, worüber der Vorstand beschließt,
(b.) über Beschluss der Mitgliederversammlung
(c.) über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel sämtlicher Mitglieder an den Vorstand
(d.) über Verlangen eines Rechnungsprüfer
(e.) über Verlangen eines gerichtlich bestellten Kurators.
(3) Zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder, Vorstandsmitglieder und Organwalter mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax, per E-Mail oder durch Bekanntgabe in einer Vereinszeitung einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Die Übertragung von maximal zwei Stimmrechten auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig
(5) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist dieses Anwesenheitsquorum zu Beginn nicht gegeben, ist die Sitzung zu unterbrechen. Nach Ablauf einer halben Stunde ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Änderung der Statuten oder eine Auflösung des Vereines bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches die Anzahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit, das Abstimmungsergebnis enthält.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(a.) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, des Kassaberichtes, des Berichtes der Rechnungsprüfer und die Erteilung der Entlastung
(b.) Wahl und Enthebung der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer
(c.) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein, welche über Prüfungstätigkeiten hinausgehen
(d.) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein
(e.) Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes an die Mitgliederversammlung
(f.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(g.) Ernennung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
(h.) Beschlussfassung über allfällige Änderungen der Statuten oder Auflösung des Vereines
(i.) Bestellung eines Sondervertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins gegenüber einem Organwalter
(j.) Entscheidung über Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung. Anträge von Mitgliedern müssen längstens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingelangt sein.
(2) Lehnt die Mitgliederversammlung die Bestellung eines Sondervertreters ab oder wird diese mit der Bestellung nicht befasst, kann ein Zehntel aller Mitglieder für den Verein einen Sondervertreter bestellen.

§ 14 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Personen (einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schriftführer) und maximal 7 weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen natürliche Personen sein.
(3) Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Funktionsperiode endet mit dem Ablauf des auf die Wahl folgenden dritten Kalenderjahres, jedoch nicht vor Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand hat das Recht mit Mehrheitsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder zu kooptieren, dies jedoch nur bis zur Höchstzahl von insgesamt maximal 10 Vorstandsmitgliedern.
(5) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
(6) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Wenn durch eine Enthebung die Mindestzahl unterschritten wird, tritt diese erst mit Bestellung der notwendigen Anzahl von neuen Vorstandsmitgliedern in Kraft.
(7) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Für den Fall, dass durch einen Rücktritt die Mindestzahl von 3 Vorstandsmitgliedern unterschritten wird, wird der Rücktritt erst mit der Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes wird der Rücktritt erst nach Durchführung einer Mitgliederversammlung wirksam, welche die Neuwahl des Vorstandes zur Tagesordnung hat.
(8) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich, per Email oder per Telefax einberufen und von diesem geleitet. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn dies zwei Vorstandsmitglieder oder ein Rechnungsprüfer verlangen.
(9) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu verfassen, welches Anzahl und Namen der Anwesenden sowie alle Abstimmungsergebnisse enthält. Dieses ist vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterfertigen.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Es gilt die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.
(11) Der Vorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse zu bilden und diese mit der Erledigung zugewiesener Angelegenheiten zu betrauen. Diese haben Berichtspflicht gegenüber dem Vorstand.
(12) Beschlüsse können auch im Umlaufweg gefasst werden.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
(3) Auskunftspflicht und Vorlage von Unterlagen auf Verlangen der Rechnungsprüfer
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens
(5) Kassiertätigkeit
(6) Berichte über Tätigkeiten und finanzielle Gebarung des Vereins sowie des geprüften Rechnungsabschlusses gegenüber den Vereinsmitgliedern
(7) Vorbereitung und Einberufung sowie Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung laut den vorliegenden Statuten
(8) Entscheidungen über das Budget
(9) Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Angestellten oder sonstigen Dienstnehmern des Vereines
(10) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind

§ 16 Vorsitzender

(1) Der Vorsitzende vertritt den Verein in allen Belangen nach außen.
(2) Der Vorsitzende schlägt aus dem Kreis der Vorstandmitglieder seine Stellvertreter und den Schriftführer der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vor.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand, bzw. an die Mitgliederversammlung unter eigener Verantwortung Anordnungen zu treffen.

§ 17 Der Schriftführer

Der Schriftführer hat die Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand in Form von Protokollen festzuhalten und diese zu unterfertigen.

§ 18 Die Rechnungsprüfer

(1) Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Diese müssen unabhängig und unbefangen sein, sie dürfen keine andere Funktion im Verein ausüben. Ist die Bestellung eines Rechnungsprüfers vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, so obliegt diese dem Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Rechnungsprüfer entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Rechnungsprüfers in Kraft.

§ 19 Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein vereinsinternes Schiedsgericht, das aus drei Personen besteht. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen ein weiteres Vereinsmitglied zum Obmann.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die vereinsintern endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Mitglieder, welche sich bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 20 Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines oder Wegfall des Vereinszweckes kann nur in ei-ner zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
(3) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen, der dafür zu sorgen hat, dass bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff Bundesabgabenordnung zu verwenden ist.